Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tetzner Bedachungen
Tetzner Bedachungen
Christian Tetzner
Lange Str. 177 • 59379 Selm
kontakt@tetzner-bedachungen.de
Umsatzsteuer-ID.:
Inhaber/in und inhaltlich verantwortlich:
Christian Tetzner
Vertragsgrundlage, für als von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Firma Tetzner-Bedachungen. Sie gelten ausschließlich. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 4 Vergütung
Gem. § 632 a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dieses gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 5 Tage nach Rechnungszugang fällig. Besondere Zahlungsverpflichtungen Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet. Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, so sind die hierfür erforder-lichen Maßnahmen der Gerüste, Dächer- und Arbeitsflächen zusätzlich zu vergüten. (z.B. beräumen der Dachfläche von Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planen, Abdeckungen etc.) Diese Leistungen werden nach Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet. Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Innerhalb dieser Frist können vorliegende Mängel an der Leistung geltend gemacht werden (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung, Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dieses gilt insbesondere für alle elektrischen/mechanischen Antriebsteilen von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen, etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634 a BGB wie folgt:
- Zwei Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen.).
- Fünf Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
- Die Gewährleistung für verbaute Elektroprodukte richtet sich nach den Angaben des jeweiligen Herstellers.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für entsprechende verbaute Elektroprodukte anderer Hersteller und haftet im Falle eines Mangels des Elektroproduktes nicht.
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig fest-gestellt. Gegenseitige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zu vollständiger Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in Sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übri-gen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mittei-lung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teil-abnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstan-denen Kosten.
§ 9 Leistungsermittlung, und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufmaß und tatsächlich erbrachten Leistungen. Bei behandelten Teilflächen (sogenannte Aussparungen) wie z. B. Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen, werden diese Flächen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
§ 11 Verbraucherstreitbeilegung
Der AN weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchen Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt.
